Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören
- die „vom Erblasser herrührenden Schulden“ (Erblasserschulden)
- die „den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten“ aus Anlass des Erbfalls (Erbfallschulden) und
- die durch Rechtsgeschäfte des Erben im Zusammenhang mit der Erbschaft begründeten Verbindlichkeiten (Nachlasserbenschulden).
Sind die Schulden höher als das Nachlassvermögen, ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.
Beispiele für „Nachlassverbindlichkeiten“:
Typische Nachlassverbindlichkeiten sind z.B. Verbindlichkeiten aus noch nicht erfüllten Verträgen, z.B. Kaufverträge oder Abonnements, Mietschulden, offene Ratenzahlungen, Darlehen, Bürgschaften oder auch aufgelaufene Arzt-, Krankenhaus- oder Heimkosten, ferner Betreuungskosten, Schadensersatzansprüche, Unterhaltsrückstände – und nicht zu vergessen: Steuerverbindlichkeiten.
Typische Erbfallschulden sind zunächst die in § 1967 Abs. 2 BGB ausdrücklich genannten Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören aber auch die Kosten des Nachlasses und seiner Verwaltung, wie z.B. die Beerdigungskosten, die Kosten der Testamentseröffnung, ein eventueller Zugewinnausgleichsanspruch, die Kosten der Nachlasssicherung, die Kosten des Nachlassverzeichnisses und der Wertermittlung, die Kosten eines Insolvenzverwalters, die Vergütung eines Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers, Wohngeldverpflichtungen, die Kosten eines Insolvenzverfahrens.
