Wer in einem Testament den wertvollsten Vermögensgegenstand erhält, ist automatisch Erbe – oder?
Mit Urteil vom 3. November 2025 (Az. 10 U 81/25) hat das OLG Braunschweig diese häufig anzutreffende Annahme ausdrücklich verneint.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie entscheidend die präzise Auslegung letztwilliger Verfügungen ist – und wie groß die praktischen Unterschiede zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis sein können.
Der Fall: Gegenständliche Verteilung des Aktivvermögens
Ein Rechtsanwalt hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin ordnete er Folgendes an:
- Seine Enkelin erhielt die Wohnungseinrichtung.
- Ein Freund erhielt einen Porsche 911.
- Seine langjährige Lebensgefährtin erhielt ein Ladengeschäft samt Immobilie.
- Seine Ehefrau und seine Töchter sollten nichts erhalten.
Neben diesen Vermögenswerten bestanden erhebliche Nachlassverbindlichkeiten.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Lebensgefährtin aufgrund der Zuwendung des wirtschaftlich bedeutendsten Vermögensgegenstands als Alleinerbin anzusehen sei (§ 2087 BGB).
Das OLG Braunschweig widersprach: Die Lebensgefährtin sei lediglich Vermächtnisnehmerin.
§ 2087 BGB: Auslegungsregel – kein Automatismus
§ 2087 BGB regelt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Danach gilt im Zweifel:
- Wird jemand mit dem gesamten Vermögen oder einem Bruchteil bedacht → spricht dies für eine Erbeinsetzung.
- Wird nur ein einzelner Gegenstand zugewendet → spricht dies für ein Vermächtnis.
Entscheidend ist jedoch: § 2087 BGB ist lediglich eine Auslegungsregel.
Sie greift erst, wenn die Auslegung des Testaments nicht bereits zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Maßgeblich ist daher nicht die formale Bezeichnung, sondern der vom Erblasser verfolgte wirtschaftliche Zweck.
Maßstab: Wirtschaftlicher Wille des Erblassers
Für die Abgrenzung stellt die Rechtsprechung darauf ab, was der Erblasser erreichen wollte:
- Sollte der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert und ohne Haftung für Nachlassverbindlichkeiten erhalten? → Dies spricht für ein Vermächtnis.
- Sollte der Bedachte das Vermögen insgesamt übernehmen und zugleich die Abwicklung des Nachlasses durchführen? → Dies spricht für eine Erbeinsetzung.
Im konkreten Fall sah das OLG den erkennbaren Willen des Erblassers darin, seine Lebensgefährtin gerade nicht mit der komplexen Nachlassabwicklung und den bestehenden Schulden zu belasten.
Sie sollte das Ladengeschäft erhalten – jedoch ohne Verantwortung für die übrigen Verbindlichkeiten.
Damit lag nach Auffassung des Gerichts keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis vor.
Besondere Pointe des Falls
Der Erblasser war Volljurist. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ihm der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bekannt gewesen sein dürfte.
Gerade deshalb zeigt der Fall: Selbst juristisch vorgebildete Personen formulieren Testamente häufig nicht mit der erforderlichen Klarheit.
- Der Erbe tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein (§ 1922 BGB).
- Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben (§ 2174 BGB).
- Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten.
- Der Vermächtnisnehmer grundsätzlich nicht.
Die rechtlichen Folgen können daher erheblich sein.
Praxisrelevanz für die Nachfolgegestaltung
Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist kein Einzelfall. In der Praxis führen unklare Formulierungen regelmäßig zu:
- Auslegungsstreitigkeiten zwischen Beteiligten
- Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung
- Kostenintensiven Gerichtsverfahren
- Haftungsrisiken für vermeintliche „Erben“
Besonders problematisch sind Testamente, die Vermögenswerte gegenständlich verteilen, ohne ausdrücklich eine Erbeinsetzung vorzunehmen oder eine klare Erbquote festzulegen.
Handlungsempfehlung
Wer bestimmte Personen gezielt begünstigen möchte, sollte klar regeln:
- Wer Erbe wird (mit Quote oder Alleinerbeinsetzung),
- wer lediglich Vermächtnisnehmer sein soll,
- wer die Nachlassabwicklung übernimmt,
- und wer für bestehende Verbindlichkeiten haftet.
Die bewusste Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist kein formaler Unterschied, sondern eine zentrale Weichenstellung für Haftung, Verwaltungsaufwand und steuerliche Folgen.
Fazit
Das Urteil des OLG Braunschweig (10 U 81/25) unterstreicht erneut: Nicht der wirtschaftliche Wert der Zuwendung entscheidet über die Erbenstellung – sondern der Wille des Erblassers, wie er im Testament zum Ausdruck kommt.
Eine präzise Gestaltung vermeidet spätere Streitigkeiten und sichert die gewünschte Vermögensnachfolge.
Wenn Sie ein bestehendes Testament überprüfen oder eine klare, rechtssichere Nachfolgeregelung erstellen möchten, unterstützen wir Sie gerne bei der strukturierten Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge.




