Viele Ehepaare verfügen über ein Gemeinschaftskonto. Doch durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat sich die steuerliche Betrachtung dieser Kontenform erheblich geändert. Dies kann weitreichende Folgen für Ehepaare haben.
Steuerliche Fallstricke:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto zur Hälfte als Schenkung an den anderen Ehegatten.
Dies kann unter Umständen zu unerwarteten schenkungsteuerlichen Folgen führen, insbesondere wenn größere Beträge auf das Konto eingezahlt werden (z.B. bei Veräußerung des Unternehmens eines Ehegatten).
Um Schenkungssteuer zu vermeiden, müssen die Ehepartner nachweisen, dass die Gelder dem anderen Partner nur treuhänderisch zur Verfügung gestellt wurden und nicht als Schenkung gedacht waren.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Ein Ehepartner erhält eine größere Erbschaft oder Schenkung und zahlt diese auf das Gemeinschaftskonto ein. Das Finanzamt könnte einen Teil des Betrags als Schenkung an den anderen Ehegatten interpretieren.
Beispiel 2: Ein Ehepartner verkauft seine GmbH-Beteiligung für 1,5 Millionen Euro. Der Kaufpreis fließt auf das Gemeinschaftskonto, und das Finanzamt unterstellt, dass die Hälfte als Schenkung an den anderen Ehegatten ging.
Beispiel 3: Die Lebensversicherung zahlt 600.000 Euro auf das Gemeinschaftskonto aus. In diesem Jahr erzielt der Ehepartner aus dem Verkauf einer geerbten Immobilie einen Gewinn von 750.000 Euro. Die Hälfte der beiden Beträge überschreitet den Freibetrag von 500.000 Euro für Schenkungen unter Ehegatten, wodurch Schenkungsteuer anfallen könnte. Dies kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten vermieden werden.
Ab welchen Summen fällt Schenkungssteuer an?
Ehegatten haben einen Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag wird alle zehn Jahre erneuert. Schenkungsteuer fällt erst an, wenn dieser Freibetrag überschritten wird.
Entschärfung durch den Bundesfinanzhof – Handlungsempfehlung
Die Frage, ob die Einrichtung eines Oder-Kontos eine schenkweise Übertragung auf den anderen Ehegatten darstellt, lässt sich in folgenden Schritten beantworten:
- Liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, so gilt diese.
- Fehlt eine solche, kann aus dem Verhalten der Ehegatten auf eine mündliche Vereinbarung geschlossen werden.
- Kann der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden, ist nach den Regeln über die Feststellungslast im Steuerrecht zu entscheiden.
Es ist wichtig, genau zu dokumentieren, von wem das Geld auf das Konto eingezahlt wird, um bei einer Steuerprüfung die notwendigen Nachweise zu erbringen. Klarheit schaffen kann eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Kontoführung.
Fazit: Planung und Vereinbarung sind entscheidend
- Überlegen Sie, ob für jeden Ehegatten ein eigenes Konto eingerichtet werden sollte, um Schenkungssteuer zu vermeiden.
- Treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten, bevor größere Beträge auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt werden.
Ehepaare können dafür sorgen, dass ihr gemeinsames Konto nicht ungewollt zur Steuerfalle wird, indem sie vorausschauend planen und klare Vereinbarungen treffen.
Finanzielle und steuerliche Risiken können minimiert und ein harmonisches Finanzmanagement in der Ehe gewährleistet werden, wenn eine entsprechende Beratung und Vorbereitung erfolgt.
Haben Sie weitere Fragen zu Schenkungen zwischen Ehegatten?
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