Wer im Besitz eines Testaments ist, ist verpflichtet, es so schnell wie möglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Testament formell oder materiell wirksam ist. Ablieferungspflichtig sind daher auch formungültige, aufgehobene oder sonst widerrufene letztwillige Verfügungen des Erblassers. Eine Anordnung des Erblassers, die die Ablieferung der letztwilligen Verfügung nach seinem Tod verbietet, ist rechtlich bedeutungslos. Wer vom Tod des Erblassers erfährt und ein in seinem Besitz befindliches Testament nicht unverzüglich dem Nachlassgericht abliefert, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar.
