Dänemark 

Dänemark erhebt eine Erbschaftsteuer auf den Nachlass von Erblassern mit letztem Wohnsitz in Dänemark sowie bei ausländischen Erblassern auf in Dänemark belegenes unbewegliches Vermögen, einschließlich unbewegliches Vermögen von Betriebsstätten.  

 

Schenkungen werden als Teil des Einkommens des Beschenkten behandelt und unterliegen der Einkommensteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt für Schenkungen, bei denen entweder der Schenker oder der Beschenkte in Dänemark ansässig ist, ansonsten nur für die unentgeltliche Übertragung von in Dänemark gelegenen Immobilien. Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten sind steuerfrei. 

 

Mit der Bundesrepublik Deutschland wurde am 22.11.1995 ein sogenanntes großes Abkommen für mehrere Steuerarten geschlossen, das alle ab dem 1.1.1997 eintretenden Erbfälle bzw. Schenkungen erfasst. Es folgt dem Anrechnungsverfahren.  

 

Das Abkommen sieht ferner einen sog. großen Auskunftsaustausch vor, wobei in bestimmten Fällen, z.B. bei Verdacht auf Steuerverkürzung, auch Auskünfte ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) vorgesehen sind (Art. 31 DBA).