Die Erbquote bezeichnet den Anteil an einer Erbschaft. Wer eine Erbquote hat, ist Miterbe und Mitglied der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat den Anteil am Nachlass, der sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder der letztwilligen Verfügung ergibt.
Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht jedoch kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Nachlassgegenstände den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand. Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder ist also Eigentümer, aber nur gemeinsam mit den anderen.
Deshalb kann ein Miterbe auch nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran verfügen.
Beispiel:
Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, die jeweils zu einem Viertel am Nachlass beteiligt sind. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück des Nachlasses nur gemeinschaftlich, also zur gesamten Hand, verfügen.
