Schenkung angezeigt – trotzdem keine Verjährung?
Sanduhr vor unscharfer Uhr im Hintergrund – Symbolbild für Verjährung und Beginn der Festsetzungsfrist im Schenkungsteuerrecht

Inhaltsverzeichnis

Wer eine Schenkung ordnungsgemäß nach § 30 ErbStG anzeigt, geht häufig davon aus, dass damit die „Verjährungsuhr“ zu laufen beginnt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.08.2025 (Az. II R 1/23) klargestellt: So einfach ist es nicht.

Fordert das Finanzamt nach einer Anzeige die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung an, endet die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist regelmäßig erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Steuererklärung eingereicht wird – spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).

Die Anzeige allein genügt also nicht.

Der Fall: Mittelbare Anteilsschenkung über eine GmbH

Der Kläger erhielt von seiner Mutter 4 Mio. EUR. Der Betrag sollte – nach Abzug der Schenkungsteuer – als Eigenkapital in eine GmbH eingebracht werden, deren Alleingesellschafter er war. Die GmbH erwarb mit dem Geld noch im selben Jahr ein Grundstück.

Der Ablauf:

  • 22.09.2014: Geldschenkung
  • 17.12.2014: Anzeige der Schenkung beim Finanzamt
  • 05.01.2015: Anforderung einer Schenkungsteuererklärung
  • 26.02.2015: Abgabe der Erklärung
  • 05.03.2015: Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Jahre später forderte das Finanzamt weitere Erklärungen an und erhöhte die Steuer. Der Kläger berief sich auf Verjährung – mit der Argumentation, die Festsetzungsfrist habe bereits 2014 zu laufen begonnen.

Der BFH folgte dem nicht.

Kernaussage des BFH: Anzeige ≠ Fristbeginn

Die zentrale Frage war: Beendet bereits die Anzeige nach § 30 ErbStG die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist?

Antwort des BFH: Nein.

Begründung: Die Anzeige dient lediglich dazu, dem Finanzamt die Prüfung zu ermöglichen, ob und von wem eine Steuererklärung anzufordern ist.

Erst die angeforderte Steuererklärung (§ 31 ErbStG) enthält die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Angaben.

Wird eine Steuererklärung angefordert und eingereicht, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Einreichung.

Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres 2015 und endete regulär mit Ablauf des Jahres 2019 (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).

Die späteren Bescheide waren damit noch innerhalb der Frist ergangen.

Besondere Praxisrelevanz: § 7 Abs. 8 ErbStG

Materiell-rechtlich bestätigte der BFH zudem die Anwendung von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG: Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn eine andere Person eine Leistung an die Gesellschaft erbringt.

  • Mutter leistet Geld
  • Geld wird der GmbH zugeführt
  • GmbH erwirbt ein Grundstück
  • GmbH-Anteile des Sohnes steigen im Wert

Damit liegt eine mittelbare Anteilsschenkung vor.

Der Umstand, dass der Betrag zunächst auf das Konto des Sohnes floss, war unerheblich. Er handelte als Mittelsperson.

Wichtige Differenzierung: Schenkung vs. Erwerb von Todes wegen

Der BFH macht erneut deutlich: Für Schenkungen (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) gelten andere Anlaufregelungen als für Erwerbe von Todes wegen (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO).

Bei Schenkungen kann die Anlaufhemmung durch Anforderung einer Erklärung verlängert werden.

Bei Erwerben von Todes wegen ist die Regelung anders ausgestaltet – dort kommt es nicht auf die Kenntnis des Finanzamts an.

Diese Differenzierung wird in der Praxis häufig übersehen.

Einspruch und Ablaufhemmung: Die unterschätzte Gefahr

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt: Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor über einen eingelegten Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3a AO).

Im konkreten Fall konnte das Finanzamt sogar noch 2020 den Bescheid ändern, da ein Einspruch anhängig war.

Hier stellt sich regelmäßig die strategische Frage: Soll ein Einspruch aufrechterhalten werden, wenn dadurch eine Ablaufhemmung entsteht und eine verbösernde Änderung möglich wird?

Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen grundsätzlich einen Verböserungshinweis. Dennoch kann sich der Einspruch als verjährungsrechtlich nachteilig erweisen.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Eine bloße Anzeige nach § 30 ErbStG beendet die Anlaufhemmung nicht zwingend.
  • Wird eine Steuererklärung angefordert, beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig erst mit Ablauf des Jahres der Einreichung.
  • Mittelbare Anteilsschenkungen nach § 7 Abs. 8 ErbStG bergen erhebliche Bewertungsrisiken.
  • Einsprüche können die Festsetzungsfrist verlängern – strategische Abwägung ist erforderlich.

Gerade bei größeren Vermögensübertragungen über Kapitalgesellschaften sind Verjährungsfragen kein Randthema, sondern zentraler Bestandteil der Gestaltungsberatung.

Fazit

Das Urteil II R 1/23 zeigt deutlich: Verjährung im Schenkungsteuerrecht folgt eigenen Regeln. Wer sich auf den Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen möchte, muss den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns sorgfältig prüfen.

  • mittelbaren Anteilsschenkungen
  • Einlagen in Kapitalgesellschaften
  • komplexen Vermögensstrukturen
  • oder laufenden Einspruchsverfahren

bedarf es einer abgestimmten verjährungs- und bewertungsrechtlichen Strategie.

Wir analysieren für Sie nicht nur die materiell-rechtliche Schenkungsteuer, sondern auch die verfahrensrechtlichen Risiken – bevor sich aus vermeintlicher Sicherheit eine ungewollte Steuerbelastung entwickelt.