Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Steuer auf den Vermögensübergang durch Tod oder Schenkung. Die gesetzlichen Regelungen sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthalten.
Steuern fallen an, wenn man Vermögen von Todes wegen erwirbt oder wenn man zu Lebzeiten Vermögen geschenkt bekommt.
Als Erwerb von Todes wegen gilt
- der Erwerb durch Erbfall,
- der Erwerb durch eine so genannte Schenkung auf den Todesfall (z.B. wenn eine Person beim Tod des Erblassers eine Lebensversicherung erhält, weil sie als Bezugsberechtigter eingesetzt ist),
- der Erwerb durch Vermächtnis, der Erwerb durch die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie
- jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers erworben wird (z.B. Renten aus einer privaten Rentenversicherung).
Als vom Erblasser zugewendet gilt u.a. auch der Erwerb aus der Erfüllung einer vom Erblasser angeordneten Auflage, eine Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch, eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses. Grundlagen für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zunächst die Steuerklassen und innerhalb dieser die Höhe des steuerlichen Erwerbs.
Der steuerpflichtige Erwerb (Bemessungsgrundlage) wird durch Abzug der Freibeträge von der steuerpflichtigen Bereicherung ermittelt. Schließlich ist die Steuerschuld durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage zu berechnen.
