Erbunwürdigkeit 

Erbunwürdigkeit bezeichnet die Unwürdigkeit, Erbe zu sein.  

 

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser  

 

  • vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, 
  • den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, in dem er bis zu seinem Tode unfähig war, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder eine Verfügung von Todes wegen aufzuheben,  
  • den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich (z.B. durch Gewalt, Drohung oder Ausnützung der Willensschwäche) an der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen gehindert hat,  
  • wer den Erblasser arglistig getäuscht hat oder  
  • wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht hat. 

 

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes ein. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden.  

 

Die Anfechtung ist erst nach dem Erbfall zulässig. Die Anfechtung kann nur durch Klage geltend gemacht werden. Eine bloße Anfechtungserklärung genügt nicht. Die Klage richtet sich gegen den Erben. Klageberechtigt ist jeder, dem der Wegfall der Erbunwürdigkeit zusteht.  

 

Voraussetzung für die Anfechtungsberechtigung ist also, dass die Möglichkeit besteht, dass der am Wegfall des Erbunwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Anfechtungsberechtigt ist stets der Staat.  

 

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen.  

 

Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund.  

 

Die Erklärung der Erbunwürdigkeit wirkt zurück. Der Betroffene wird also so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, „der berufen wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte“. Als Nächstberufene kommen insbesondere der gesetzliche Erbe oder der Pflichtteilsberechtigte in Betracht.