Das gemeinschaftliche Testament ist ein von Ehegatten errichtetes Testament, in dem sie durch gleichzeitige letztwillige Verfügungen Anordnungen für den Fall ihres Todes treffen. In einem gemeinschaftlichen Testament können die gleichen Verfügungen wie in einem Einzeltestament getroffen werden.
Möglich sind jedoch – und hier liegt die entscheidende Besonderheit – sogenannte wechselbezügliche Verfügungen.
Bei wechselbezüglichen Verfügungen trifft ein Ehegatte eine Verfügung „im Hinblick darauf“, dass auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung trifft. Beide Verfügungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander.
Beispiel:
Die kinderlosen Eheleute A und B setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und den vorehelichen Sohn S der B, zu dem A keine näheren Beziehungen hat, zum Schlusserben ein. Die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten stellen wechselbezügliche Verfügungen dar, § 2270 Abs. 2. Die Erbeinsetzung des A durch B ist im Zweifel wechselbezüglich mit der Schlusserbeneinsetzung des S. Die Erbeinsetzung der B durch A dürfte dagegen nicht wechselbezüglich mit der Schlusserbeneinsetzung des S sein. Rechtsfolge dieser Auslegung ist, dass B nach dem Tod von A die Erbeinsetzung des S widerrufen könnte, während A nach dem Tod von B an die Erbeinsetzung des S gebunden wäre.
