Nachlassforderungen sind Forderungen, die dem Nachlass zustehen. Sie sind von den Erben gemeinschaftlich geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB. Ein einzelner Erbe ist berechtigt, diese Forderung allein geltend zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nicht Zahlung an sich, sondern an die Erbengemeinschaft verlangt.
Beispiel:
Der Erblasser hat seinen Oldtimer verkauft, ist aber verstorben, bevor der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat. Die Kaufpreisforderung wird dann von den Erben als Nachlassforderung geltend gemacht.
