Im so genannten Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben einsetzen, werden häufig Pflichtteilsstrafklauseln verwendet.
Diese Klauseln sollen verhindern, dass Pflichtteilsansprüche bereits nach dem Tod des Erstversterbenden geltend gemacht werden. die Klauseln sind so gestaltet, dass derjenige, der seinen Pflichtteil geltend macht, wirtschaftlich benachteiligt wird. in der Regel wird er dann für den Erbfall nach dem überlebenden Elternteil enterbt. In der Regel wird er dann auch für den Nachlass des überlebenden Elternteils enterbt. die Klauseln können noch dadurch verschärft werden, dass zugunsten derjenigen, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen, ein zusätzliches Vermächtnis ausgesetzt wird. Dadurch wird der Nachlass des überlebenden Ehegatten geschmälert, so dass auch der Pflichtteil nach dem überlebenden Ehegatten geringer ausfällt.
Durch diese Gestaltung werden die Kinder aus rein wirtschaftlichen Erwägungen davon abgehalten, ihren Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des 1. Es handelt sich jedoch nur um eine finanzielle Sanktion, auch eine Pflichtteilsstrafklausel kann nicht endgültig verhindern, dass ein Kind seinen Pflichtteil geltend macht.
Bei der Verwendung solcher Pflichtteilsstrafklauseln ist zudem Vorsicht geboten, da sie sich z.B. auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen nachteilig auswirken können.
Sofern durch den Erbfall Erbschaftsteuer ausgelöst wird, kann diese, auch wenn ein Ehegatte Alleinerbe ist, dadurch reduziert werden, dass die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen und damit zumindest einen Teil ihrer Steuerfreibeträge nutzen. Eine Pflichtteilsstrafklausel sollte daher immer so formuliert werden, dass sie nur dann eingreift, wenn Pflichtteilsansprüche gegen den Willen des überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden. So bleibt dem Überlebenden die Möglichkeit, mit dem Pflichtteilsberechtigten eine einvernehmliche Regelung zu finden, die auch steuerliche Vorteile haben kann.
