Steuerermäßigung nach § 35b EStG 

 

 

  • 35b EStG enthält eine Steuerermäßigung für den Fall, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. 

 

Dabei wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese vorgenannten Einkünfte entfällt, vermindert um andere Steuerermäßigungen, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt.  

 

Beispiel: 

Zum Nachlass des am 15.12.2023 verstorbenen Erblassers gehört u.a. ein vermietetes Geschäftsgrundstück (Grundvermögen). Am Todestag bestanden Mietrückstände in Höhe von 1.500 € (Mieten für November und Dezember 2023).  

 

Die Mietrückstände wurden erst im Februar 2024 an die Erben gezahlt. 

 

Die Mietforderungen sind als Kapitalforderungen im sonstigen Vermögen auszuweisen. Eine sachliche Steuerbefreiung (§ 13 ff. ErbStG) kommt nicht in Betracht. Die Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert (1.500 €) anzusetzen und bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.  

 

Mit Zufluss im Veranlagungszeitraum 2024 liegen bei den Erben Einkünfte i. S. d. § 21 EStG vor, die der sachlichen Einkommensteuerpflicht unterliegen. In diesem Fall liegt eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer vor, die auf die Kapitalforderung entfallende Erbschaftsteuer kann gemäß § 35b Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer 2024 angerechnet werden.