Übergabevertrag 

 

 

Der Begriff des Übergabevertrages wird regelmäßig im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge verwendet. Gerade wenn Eltern Verantwortung abgeben wollen oder auch – was in der Praxis häufig vorkommt – um Steuern zu sparen, überträgt die ältere Generation z.B. einen Betrieb oder ein Grundstück mit Immobilie auf die jüngere Generation.  

 

Ein Übergabevertrag kann sowohl ein entgeltliches Geschäft beinhalten, also regeln, dass ein Vermögenswert gegen eine Gegenleistung, z.B. die Zahlung einer Rente oder die Übernahme einer Pflegeverpflichtung, übertragen wird. Als Gegenleistung kann auch vereinbart werden, dass der Übernehmer auf dem Übergabeobjekt lastende Darlehen übernimmt.  

 

Je nachdem, ob die Gegenleistungen den Verkehrswert des Übergabegutes erreichen oder nicht, ist der Übergabevertrag voll entgeltlich oder nur teilentgeltlich. Ist er teilentgeltlich, so liegt hinsichtlich des Teils des Verkehrswerts, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, eine Schenkung vor. Die Übertragung kann auch ohne Gegenleistung, also als reine Schenkung, erfolgen.  

 

Eine solche Übertragung kann Schenkungssteuer auslösen. Im Übergabevertrag kann insbesondere auch eine Sicherung des Übergebers vorgesehen werden, der sich mit der Übergabe zu Lebzeiten häufig seines wertvollsten Vermögensgegenstandes entledigt.  

 

Als solche Sicherung können – je nach Einzelfall – beispielsweise Rückforderungsrechte des Übergebers für den Fall der Insolvenz des Übernehmers, seiner Scheidung und des damit verbundenen Vermögensabflusses an den Familienstamm der Ehefrau und z.B. auch für den Fall seines Vorversterbens vereinbart werden.