Verfügungen von Todes wegen sind das Testament (§§ 2064 ff. BGB) und der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Das Testament ist eine einseitige, der Erbvertrag eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen.
Der Begriff „Verfügung von Todes wegen“ ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff „letztwillige Verfügung“. Das Gesetz verwendet den Begriff „letztwillige Verfügung“ einerseits für das Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem Testament enthaltenen Verfügungen. Der Ausdruck „letztwillige Verfügung“ soll deutlich machen, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 I BGB), so dass jeweils der letzte Wille gilt. Der Erbvertrag gehört dagegen nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da die darin getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen bindend sind.
