Verlobte 

Verlobte sollten beachten, dass sie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu den „übrigen Erwerbern“ gehören und damit wie Fremde in die steuerlich ungünstige Steuerklasse III fallen.  

Soll dennoch ein Testament errichtet oder eine Schenkung vorgenommen werden, sollte dies sollte dies nur nach vorheriger eingehender rechtlicher und steuerlicher Beratung erfolgen.