Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einem anderen durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Unterschied zur Erbeinsetzung besteht z.B. darin, dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen muss.
Während der Erbe unmittelbar am gesamten Vermögen des Erblassers beteiligt ist, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) auf Leistung der im Testament oder Erbvertrag bezeichneten Zuwendung (Beispiel: Wird dem Vermächtnisnehmer z.B. eine Eigentumswohnung zugewendet, so bedarf es zur Erfüllung des Vermächtnisses einer – notariell beurkundungspflichtigen – Auflassung zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Erben. Soll der Vermächtnisnehmer Girokonten des Erblassers erhalten, hat der Erbe die Umschreibung dieser Girokonten beim Kreditinstitut zu veranlassen).
Der Gegenstand fällt jedoch nicht automatisch dem Vermächtnisnehmer zu. Vielmehr muss der Bedachte seinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Beschwerten geltend machen und – notfalls gerichtlich – durchsetzen.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. So kann der Erblasser anordnen, dass dem Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sachen zu übereignen, ein bestimmter Geldbetrag aus dem Nachlass zu zahlen, eine Forderung zu übertragen, eine Schuld zu erlassen oder ein bestimmtes Nutzungsrecht einzuräumen ist. Das Vermächtnis kann sich auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht.
Der Erblasser kann, muss aber nicht die Person des Vermächtnisnehmers in seiner letztwilligen Verfügung abschließend bestimmen. Es genügt, wenn er den Personenkreis bestimmt und die endgültige Auswahl einer anderen Person überlässt, die dann (nach bestimmten Kriterien oder nach billigem Ermessen) entscheidet, wer das Vermächtnis erhält.
Es sollte immer geregelt werden, ob ein Ersatzvermächtnisnehmer für den Fall bestimmt werden soll, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erhält (z.B. wegen Vorversterbens oder Ausschlagung) (§ 2190 BGB). Ohne die Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers wird das Vermächtnis unwirksam, wenn niemand vorhanden ist, der es entgegennehmen kann (§ 2160 BGB).
