Ehegatten und jüngere Kinder erhalten im Erbfall zusätzlich zum persönlichen Freibetrag den besonderen Versorgungsfreibetrag – unabhängig davon, ob tatsächlich Versorgungsanwartschaften vererbt werden.
Der Versorgungsfreibetrag wird ggf. um den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt.
| Versorgungsfreibetrag im Erbfall (§ 17 ErbStG) | |
| Ehegatte | € 256 000 |
| Kinder bis zu • 5 Jahren | € 52 000 |
| • 10 Jahren | € 41 000 |
| • 15 Jahren | € 30 700 |
| • 20 Jahren | € 20 500 |
| • 27 Jahren | € 10 300 |
Beispiel:
Der Erblasser E ist verstorben. Seine Witwe W, die das 68. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine lebenslange Witwenrente i. H. v. 1.000 € monatlich.
Der Witwe steht nach § 17 Abs. 1 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € zu. Dieser Versorgungsfreibetrag wird jedoch um den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Kapitalwert der Witwenrente gekürzt. Die Kürzung errechnet sich nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Jahreswert (12.000 €) und dem Vervielfältiger, der jährlich vom BMF bekannt gegeben wird. Für 2023 ergibt sich für eine 68-jährige Frau ein Vervielfältiger von 11,788. Der Versorgungsfreibetrag wird somit um (12.000 € x 11,788 =) 141.456 € gekürzt. Somit ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer noch ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von (256.000 € ./. 141.456 € =) 114.544 € abzugsfähig.
