Voraus 

Der überlebende Ehegatte hat unabhängig davon, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser gelebt hat, neben seinem gesetzlichen Erbteil Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser Anspruch hat seinen Ursprung in der Notwendigkeit, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen vollständigen Haushalt zu hinterlassen, den er nun allein führen und nicht wieder vollständig neu einrichten muss. In diesem Zusammenhang erhält keine andere Person einen solchen Vorschuss. 

Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern oder Geschwister des Verstorbenen) und neben den Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu. Neben Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur insoweit für sich allein beanspruchen, als er sie „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“. 

Wichtig: Dieser Anspruch steht dem Ehegatten nur bei gesetzlicher Erbfolge zu. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, ist darauf zu achten, dass dieser Voraus ausdrücklich aufgenommen wird. Andernfalls fällt der Anteil des Verstorbenen am Hausrat in den Nachlass.