Vorempfang 

Bedenkt der Erblasser einen oder mehrere Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung oder gemischten Schenkung, so spricht man von einem Vorempfang. Solche Vorempfänge führen logischerweise zu einer unterschiedlichen Beteiligung der Abkömmlinge am Vermögen des Erblassers, wenn man die Zuwendungen zu Lebzeiten und nach dem Tod des Erblassers zusammen betrachtet. 

Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben, können sich daher bei der Teilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten aus den §§ 2050 – 2057a BGB ergeben. Das Gleiche gilt im Falle der gewillkürten (= testamentarischen) Erbfolge, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge mit dem bedacht hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB). 

Das Gesetz unterscheidet vier Arten der Vorempfänge: 

  • Ausstattung (§§ 2050 Abs. 1, 1624 Abs. 1 BGB), 
  • Überversorgung (§ 2050 Abs. 2 Alt. 1 BGB), 
  • übermäßige Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (§ 2050 Abs. 2 Alt. 2 BGB) und 
  • sonstige Zuwendungen, für die eine Ausgleichungspflicht angeordnet ist (§ 2050 Abs. 3 BGB). 

Im Sinne einer geordneten Vermögensnachfolgeplanung sollte bereits in dem Vertrag, mit dem der Vorempfang vereinbart wird, eine Ausgleichsregelung getroffen werden. 

Beispiel: 

Die beiden Kinder A und B beerben ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen. Sohn A hat 5 Jahre vor dem Tod der Mutter eine Geldschenkung in Höhe von 50.000 € mit der Bestimmung erhalten, dass er sich diesen Betrag auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (§ 2050 Abs. 3 BGB). Der Erbteil des Sohnes A wird daher bei der Erbauseinandersetzung entsprechend gekürzt.