Vorweggenommene Erbfolge 

Unter „vorweggenommener Erbfolge“ versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber das Vermögen im Erbfall auf jeden Fall erhält. 

In der Regel wird es sich um Schenkungen oder zumindest gemischte Schenkungen handeln. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen vorweggenommenen Erbfolge hängt davon ab, welches Ziel der Erblasser mit der Übertragung verfolgt. 

Ziele können sein 

  • Reduzierung der Steuerlast 
  • Erhalt des Familienvermögens 
  • Versorgung des Erblassers und seiner Familie 
  • Pflichtteilsminderung 

Häufig finden sich in Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge Gestaltungsmittel wie Wohnrecht oder Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen. Alle diese Gestaltungsmittel dienen dazu, sich selbst und den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner abzusichern. Dazu können auch so genannte Altenteils- und Pflegeverpflichtungen beitragen. 

Der Übergeber wird sich in der Regel auch für den Fall absichern, dass der Übernehmer undankbar ist oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Er kann generell oder für bestimmte, vertraglich festzulegende Fälle ein sogenanntes Rückforderungsrecht vereinbaren, das es ihm ermöglicht, den Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge bei Eintritt bestimmter Umstände wieder an sich zu ziehen. Die »Klassiker« sind hier das Vorversterben des Übernehmers, dessen Insolvenz, die unberechtigte Veräußerung des Übergabegutes oder dessen Belastung. Die Rückforderungsrechte können auf die persönlichen Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden.