Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf ist eine letztwillige Verfügung, weshalb Testierfähigkeit vorliegen muss.
Der Widerruf kann durch Testament (§§ 2254, 2258 BGB), durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) und bei notariellen Testamenten auch durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) erfolgen.
Auch das Widerrufstestament kann wie jedes andere Testament widerrufen werden. Ist jedoch das erste Testament durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen worden, so ist der Widerruf des Widerrufstestaments ausgeschlossen (§ 2257 BGB).
Der Widerruf eines Testaments ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn das Testament bereits bindend geworden ist, z.B. bei Errichtung eines Ehegattentestaments und Vorversterben eines Ehegatten. Der Widerruf einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen ist nur dann zulässig, wenn dem Längerlebenden der Widerruf für den zweiten Erbfall gestattet worden ist
