Zweckvermächtnis ist ein Vermächtnis, mit dem der Erblasser den Vermächtnisnehmer bestimmt, die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes selbst aber dem Vermächtnisnehmer oder einem Dritten überlässt.
Beim Zweckvermächtnis kann der Erbe, beim Berliner Testament dann der überlebende Ehegatte, den Zweck des Vermächtnisses und den Gegenstand des Vermächtnisses frei bestimmen.
Das Zweckvermächtnis räumt dem Überlebenden das Bestimmungsrecht ein, eine von ihm geschuldete Leistung selbst zu bestimmen und festzulegen, wer sie wann erhalten soll.
Dabei kann er innerhalb bestimmter Grenzen den Gegenstand, die Höhe, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistung des Vermächtnisses selbst bestimmen. Im Rahmen eines Supervermächtnisses können so einerseits die steuerlichen Freibeträge optimal ausgenutzt werden, ohne andererseits die wirtschaftliche Eigenständigkeit des überlebenden Ehegatten zu gefährden.
Formulierungsbeispiel
Der Erstversterbende wendet den bei seinem Tod von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindern A, B und C ein Vermächtnis zu, dessen Zweck es ist, ihnen als Ersatz eine Abfindung zu gewähren und es ihnen zu ermöglichen, ihre erbschaftsteuerlichen Freibeträge beim Tode des Erstversterbenden ganz oder teilweise auszuschöpfen. Der überlebende Ehegatte als Beschwerdeführer hat die Befugnis, unter den nach § 2151 BGB Bedachten den oder die Bedachten zu bestimmen und unter den nach § 2153 BGB Gewählten zu bestimmen, was jeder von ihnen erhält. Er kann die Leistung gemäß § 2156 BGB nach billigem Ermessen und die Zeit der Leistung gemäß § 2181 BGB nach freiem Ermessen bestimmen. Spätester Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses ist der Ablauf des auf den Erbfall folgenden Kalenderjahres. Er kann nach billigem Ermessen einzelne Gegenstände den Bedachten zuwenden, sie bewerten und Ausgleichs- oder Ersatzleistungen bestimmen.
