Die wohl häufigste Befreiungsvorschrift im Bereich der Schenkungsteuer ist die des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die sich auf gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke bezieht.
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind solche, die zu einem bestimmten Anlass gemacht werden – zum bestandenen Examen, zur Hochzeit oder auch zu Weihnachten. Was insoweit noch als üblich anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Hier sind insbesondere die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten maßgeblich.
Einige Grundsätze sind jedoch zu beachten, will man als cleverer Steuersparer diese Steuersparmöglichkeit nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.
1. Hintergrund
Übliche Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind nach übereinstimmender Rechtsauffassung regelmäßig solche Aufwendungen, die sowohl nach dem Anlass als auch nach ihrer Art (i.d.R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind (FG Köln 8.5.01, 9 K 4175/99; FG Hessen 24.2.05, 1 K 3480/03, m.w.N.).
Übliche Anlässe für Gelegenheitsgeschenke sind regelmäßig insbesondere Geburtstage, Weihnachtsfeiern oder Hochzeiten.
Hinweis | Schenkungen, mit denen einer sittlichen Pflicht oder einem Gebot des Anstands entsprochen wird, unterliegen auch hier nicht der zivilrechtlichen Rückforderung und dem Widerruf (§ 534 BGB).
Praxishinweis: Letztlich ist immer auf das Gesamtbild des Einzelfalls abzustellen, wobei als Kriterien die verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem zu berücksichtigen sind:
– der Anlass der Schenkung
– die Vermögensverhältnisse des Schenkers und
– die Wiederholbarkeit der Zuwendung
2. Höchstgrenze bei Gelegenheitsgeschenken?
In der Praxis stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe Zuwendungen als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke anzusehen sind. Hier hat sich bisher kein allgemeiner Maßstab für die absolute Höhe eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes herausgebildet. Auch wenn sich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen lassen, bleibt auch bei großem Wohlstand eine Grenze, die sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Üblichkeit von Geschenken ergibt (z.B. FG Köln 8.5.01, 9 K 4175/99). Übersteigt ein Geschenk also den in diesem Sinne üblichen Rahmen, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig. In der Praxis kann hier dem Grunde nach auf die Freibeträge des § 16 ErbStG zurückgegriffen werden.
Als Anhaltspunkt für den Rahmen des noch Üblichen dienen die Freibeträge des § 16 ErbStG. Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht insoweit insbesondere der Erwerb:
– des Ehegatten und des Lebenspartners i. H. v. 500.000 EUR,
– der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i. H. v. 400.000 EUR,
– der Kinder der Kinder i. H. v. 200.000 EUR,
– der Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder etc.) i. H. v. 20.000 EUR,
– der Personen der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) und von Zweckzuwendungen i. H. v. 20.000 EUR.
Beispiel 1:
Vater V schenkt seinem Sohn S zum 20. Geburtstag eine Eigentumswohnung in Düsseldorf (Verkehrswert 500.000 EUR). Da V berufsbedingt wenig Zeit für S hat, fällt die Schenkung etwas großzügiger aus als bei einem „normalen“ Geburtstag.
Lösung: V hat dem S mit der Schenkung der Eigentumswohnung (Verkehrswert 500.000 EUR) kein übliches Gelegenheitsgeschenk gemacht. Der persönliche Freibetrag eines Kindes beträgt insoweit 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser kann in der Regel hilfsweise als Betragsgrenze herangezogen werden. Da der Wert der geschenkten Eigentumswohnung den persönlichen Freibetrag deutlich übersteigt, liegt kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk vor.
Hinweis: Mit unserer Unterstützung und einer geschickten Steuergestaltung hätte die Schenkungsteuer jedoch gänzlich vermieden werden können!
Beispiel 2:
Opa O schenkt seiner einzigen Enkelin E zum Geburtstag ein neues Ipad (Marktwert 1.000 EUR). Zu Weihnachten schenkt er E noch eine Flugreise nach Peru, um dort Urlaub zu machen (Wert 1.500
EUR). E hat in der Schule Spanisch als Leistungskurs gewählt und kann so vor Ort ihre Sprachkenntnisse optimal vertiefen.
Lösung: Beide Zuwendungen können als übliche Gelegenheitsgeschenke angesehen werden und sind grundsätzlich in voller Höhe nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit.
3. Fazit
Bereits im Vorfeld einer beabsichtigten Schenkung sollte die Höhe der Schenkung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Steuerbefreiung des § 13 Nr. 14 ErbStG für übliche Gelegenheitsgeschenke in Anspruch genommen werden kann. Ist eine beabsichtigte Schenkung insoweit voraussichtlich nicht steuerfrei, sollte der Umfang der Schenkung frühzeitig überdacht werden, um etwaige persönliche Freibeträge nicht unnötig auszuschöpfen.
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