Ehebedingte Zuwendungen vs. Schenkung
Der Begriff der Schenkung hat sich im Zivilrecht und Steuerrecht unterschiedlich entwickelt.
Während das Steuerrecht jede Zuwendung als Schenkung betrachtet, gelten ehebedingte Zuwendungen im Zivilrecht oft als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft – und nicht automatisch als Schenkung.
Die korrekte Einordnung ist entscheidend, um rechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Schenkungen während der Ehe
Reine Schenkungen zwischen Ehepartnern sind selten. Eine echte Schenkung liegt nur vor, wenn die Zuwendung
uneigennützig und unabhängig vom Bestand der Ehe erfolgt. In der Praxis überwiegen ehebedingte Zuwendungen,
die zivilrechtlich nur bei schutzwürdigen Interessen Dritter als Schenkung gewertet werden.
Steuerrechtliche Schenkung
Das Steuerrecht fasst den Schenkungsbegriff weiter: Jede freigebige Zuwendung kann als Schenkung gelten,
wenn sie den Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Selbst ehebedingte Zuwendungen können somit
steuerpflichtig sein – trotz abweichender zivilrechtlicher Beurteilung.
Risiken und rechtliche Fallstricke
- Fingierte Schenkungen: Steuerrechtliche Annahme trotz zivilrechtlicher Zuwendung.
- Ansprüche Dritter: Etwa Pflichtteilsergänzungen oder Forderungen von Vertragserben.
- Rückforderung ausgeschlossen: Bei Scheidung oft keine Möglichkeit zur Rückabwicklung.
Besonderheiten bei Oder-Konten
Oder-Konten erlauben beiden Ehepartnern den Zugriff. Werden Gelder ungleich eingezahlt, kann
dies als Schenkung gewertet werden – mit steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen.
➡️ Siehe dazu auch unseren Beitrag: „Gemeinschaftskonto in der Ehe: Steuerfalle vermeiden und richtig planen“
Ehevertragliche Abfindungsregelungen
In Eheverträgen vereinbarte Abfindungen für den Verzicht auf Zugewinnausgleich gelten zivilrechtlich nicht als Schenkung.
Doch steuerrechtlich kann eine freigebige Zuwendung unterstellt werden – besonders bei sofortiger Auszahlung.
Eine präzise Vertragsgestaltung ist daher notwendig.
Zugewinnausgleich und Schenkungsteuer
Der reguläre Zugewinnausgleich ist keine Schenkung. Doch bei falscher Berechnung kann es zu
steuerpflichtigen Zuwendungen kommen:
- Ein zu hoher Ausgleich kann als Schenkung gewertet werden.
- Ein Verzicht oder eine zinsfreie Stundung kann ebenfalls als Zuwendung interpretiert werden.
Zuwendung des selbstgenutzten Familienheims
Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims ist zivilrechtlich meist eine ehebedingte Zuwendung.
Steuerrechtlich ist sie steuerfrei, sofern es sich um eine Schenkung handelt.
Es gilt keine 10-jährige Mindestnutzungspflicht wie bei der Erbschaft.
❗ Im Erbfall können dennoch Pflichtteilsergänzungs- oder Herausgabeansprüche entstehen.
🚀 Unsere Empfehlungen für Ehepaare
- Schließen Sie präzise Eheverträge, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.
- Berücksichtigen Sie steuerrechtliche Konsequenzen frühzeitig, vor allem bei Unternehmen.
- Klare vertragliche Regelungen helfen, unerwartete Belastungen zu vermeiden.
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