Zuwendungen in der Ehe und im Scheidungsfall rechtssicher gestalten

Inhaltsverzeichnis


Ehebedingte Zuwendungen vs. Schenkung

Der Begriff der Schenkung hat sich im Zivilrecht und Steuerrecht unterschiedlich entwickelt.
Während das Steuerrecht jede Zuwendung als Schenkung betrachtet, gelten ehebedingte Zuwendungen im Zivilrecht oft als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft – und nicht automatisch als Schenkung.
Die korrekte Einordnung ist entscheidend, um rechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Schenkungen während der Ehe

Reine Schenkungen zwischen Ehepartnern sind selten. Eine echte Schenkung liegt nur vor, wenn die Zuwendung
uneigennützig und unabhängig vom Bestand der Ehe erfolgt. In der Praxis überwiegen ehebedingte Zuwendungen,
die zivilrechtlich nur bei schutzwürdigen Interessen Dritter als Schenkung gewertet werden.

Steuerrechtliche Schenkung

Das Steuerrecht fasst den Schenkungsbegriff weiter: Jede freigebige Zuwendung kann als Schenkung gelten,
wenn sie den Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Selbst ehebedingte Zuwendungen können somit
steuerpflichtig sein – trotz abweichender zivilrechtlicher Beurteilung.

Risiken und rechtliche Fallstricke

  • Fingierte Schenkungen: Steuerrechtliche Annahme trotz zivilrechtlicher Zuwendung.
  • Ansprüche Dritter: Etwa Pflichtteilsergänzungen oder Forderungen von Vertragserben.
  • Rückforderung ausgeschlossen: Bei Scheidung oft keine Möglichkeit zur Rückabwicklung.

Besonderheiten bei Oder-Konten

Oder-Konten erlauben beiden Ehepartnern den Zugriff. Werden Gelder ungleich eingezahlt, kann
dies als Schenkung gewertet werden – mit steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen.

➡️ Siehe dazu auch unseren Beitrag: „Gemeinschaftskonto in der Ehe: Steuerfalle vermeiden und richtig planen“

Ehevertragliche Abfindungsregelungen

In Eheverträgen vereinbarte Abfindungen für den Verzicht auf Zugewinnausgleich gelten zivilrechtlich nicht als Schenkung.
Doch steuerrechtlich kann eine freigebige Zuwendung unterstellt werden – besonders bei sofortiger Auszahlung.
Eine präzise Vertragsgestaltung ist daher notwendig.

Zugewinnausgleich und Schenkungsteuer

Der reguläre Zugewinnausgleich ist keine Schenkung. Doch bei falscher Berechnung kann es zu
steuerpflichtigen Zuwendungen kommen:

  • Ein zu hoher Ausgleich kann als Schenkung gewertet werden.
  • Ein Verzicht oder eine zinsfreie Stundung kann ebenfalls als Zuwendung interpretiert werden.

Zuwendung des selbstgenutzten Familienheims

Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims ist zivilrechtlich meist eine ehebedingte Zuwendung.
Steuerrechtlich ist sie steuerfrei, sofern es sich um eine Schenkung handelt.
Es gilt keine 10-jährige Mindestnutzungspflicht wie bei der Erbschaft.

❗ Im Erbfall können dennoch Pflichtteilsergänzungs- oder Herausgabeansprüche entstehen.

🚀 Unsere Empfehlungen für Ehepaare

  • Schließen Sie präzise Eheverträge, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.
  • Berücksichtigen Sie steuerrechtliche Konsequenzen frühzeitig, vor allem bei Unternehmen.
  • Klare vertragliche Regelungen helfen, unerwartete Belastungen zu vermeiden.


📩 Haben Sie Fragen zur steuerlichen Gestaltung von Zugewinnausgleich oder Schenkungen?
Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Vermögen optimal zu übertragen!

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Artur Radke Steuerberater | Partner
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