Die Bewertung von Unternehmen und Vermögensgegenständen ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im deutschen Steuerrecht. Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem IDW S 1 spielt das Substanzwertverfahren eine wichtige – wenn auch häufig missdeutete – Rolle. Wer seine Anwendungsbereiche kennt und weiß, wann es gesetzlich vorgeschrieben ist, kann steuerliche Risiken vermeiden und Gestaltungsspielräume gezielt nutzen.
1. Was ist das Substanzwertverfahren?
Das Substanzwertverfahren bestimmt den Wert eines Unternehmens oder Vermögensgegenstandes auf der Basis seiner Vermögenswerte abzüglich der Schulden. Im Mittelpunkt steht nicht die zukünftige Ertragskraft, sondern das heute vorhandene, bewertete Vermögen des Unternehmens. Man spricht daher auch vom substanzorientierten Ansatz.
Die grundlegende Formel lautet:
Substanzwert = Zeitwert aller Vermögensgegenstände − Verbindlichkeiten
Alternativ: Reproduktionswert aller betriebsnotwendigen Vermögenswerte (zum Wiederbeschaffungspreis) abzüglich der Schulden.
In der steuerlichen Praxis gibt es dabei zwei zentrale Ausprägungen:
Liquidationswert – geht von der Zerschlagung des Unternehmens aus; angesetzt werden die Veräußerungserlöse der Einzelgüter. Relevant bei Insolvenz oder Liquidation; ergibt meist den niedrigsten Wert.
Reproduktionswert (Fortführungswert) – geht von der Fortführung des Unternehmens aus; angesetzt werden die Wiederbeschaffungskosten der Vermögenswerte. Dies ist die Basis des steuerlichen Substanzwerts nach dem BewG.
2. Gesetzliche Grundlagen im deutschen Steuerrecht
Das Substanzwertverfahren ist kein Produkt der Bewertungstheorie allein – es ist im Bewertungsgesetz (BewG) ausdrücklich verankert.
§ 11 BewG – Bewertung nicht notierter Anteile
Gemäß § 11 Abs. 2 BewG ist der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Erst wenn solche Verkäufe fehlen, ist der Wert entweder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten Methode zu ermitteln.
Der Substanzwert dient dabei als Mindestwert: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der so ermittelte Unternehmenswert den Substanzwert nicht unterschreiten. Diese Untergrenze schützt das Steueraufkommen und verhindert, dass ertragsschwache Unternehmen mit nominell sehr niedrigen Werten angesetzt werden.
Merksatz: Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einer anderen Methode ermittelte Unternehmenswert darf den Substanzwert nicht unterschreiten. Der Substanzwert bildet damit eine absolute Wertuntergrenze.
§ 109 BewG – Betriebsvermögen
Für die Bewertung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sieht § 109 Abs. 1 BewG vor, dass der Wert des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs angesetzt wird – angepasst um bestimmte Korrekturen, die dem gemeinen Wert nahekommen sollen.
§ 151 ff. BewG – Gesonderte Feststellung
Der für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke festzustellende Wert des Betriebsvermögens wird gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellt. Der Substanzwert spielt dabei als Kontrollgröße und Mindestwert eine wesentliche Rolle im Feststellungsverfahren.
3. Substanzwert als Mindestwert – die wichtigste Funktion
Die praktisch bedeutsamste Funktion des Substanzwerts ist die als gesetzliche Wertuntergrenze. Selbst wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem niedrigeren Ergebnis führt – etwa weil das Unternehmen dauerhaft Verluste schreibt oder eine sehr niedrige Rendite aufweist – ist mindestens der Substanzwert anzusetzen.
Rechenbeispiel: Eine GmbH erzielt einen nachhaltig erzielbaren Jahresertrag von 30.000 €. Bei einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ergibt das einen Ertragswert von 412.500 €. Der Substanzwert berechnet sich aus Maschinen (250.000 €), Fuhrpark (80.000 €), Vorräten (120.000 €), Forderungen (40.000 €) und Bankguthaben (30.000 €) abzüglich Verbindlichkeiten (180.000 €) – also 340.000 €. Da der Ertragswert über dem Substanzwert liegt, ist der Ertragswert von 412.500 € anzusetzen. Läge der Ertragswert hingegen nur bei 300.000 €, wäre zwingend der Substanzwert von 340.000 € als Mindestwert anzusetzen.
4. Bestandteile des steuerlichen Substanzwerts
Aktivseite – anzusetzende Vermögenswerte
Zu erfassen sind immaterielle Vermögenswerte (soweit aktivierungsfähig, z. B. Patente, Lizenzen), Grundstücke und Gebäude zum gemeinen Wert nach BewG, Maschinen und technische Anlagen zum Zeitwert, Fuhrpark und Betriebs- und Geschäftsausstattung zum Zeitwert, Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände, Kasse und Bankguthaben sowie Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere).
Passivseite – abzuziehende Schulden
Abzuziehen sind Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, steuerlich anerkannte Rückstellungen sowie sonstige Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten.
5. Stärken und Schwächen des Substanzwertverfahrens
Stärken: Das Verfahren überzeugt durch Nachvollziehbarkeit (Werte sind greifbar und prüfbar), Objektivierbarkeit durch Marktpreise und Wiederbeschaffungskosten sowie Rechtssicherheit durch die gesetzliche Verankerung als Mindestwert. Es ist besonders geeignet für substanzreiche Unternehmen in den Bereichen Immobilien und Produktion.
Schwächen: Das Verfahren ignoriert die zukünftige Ertragskraft. Bei ertragstarken Unternehmen kann es deutlich zu niedrige Werte liefern. Zudem erfordert es eine aufwändige Einzelbewertung aller Vermögensgegenstände und ist zeitpunktbezogen, spiegelt also keine strukturellen Veränderungen wider.
6. Praktische Hinweise und häufige Fehler
Zeitwerte sorgfältig ermitteln. Ein häufiger Fehler liegt darin, Buchwerte aus der Bilanz unreflektiert als Zeitwerte zu übernehmen. Für steuerliche Zwecke sind grundsätzlich die gemeinen Werte anzusetzen. Insbesondere bei Grundstücken und Gebäuden weicht der steuerliche Wert häufig erheblich vom Buchwert ab.
Verbindlichkeiten vollständig erfassen. Pensionsrückstellungen, latente Steuern und sonstige Eventualverbindlichkeiten werden in der Praxis beim Substanzwert oft übersehen. Eine vollständige Erfassung aller Schulden ist für die korrekte Anwendung unerlässlich.
Substanzwert nicht als alleiniges Kriterium verwenden. Der Substanzwert ist nach der gesetzlichen Konzeption eine Untergrenze, keine eigenständige Hauptmethode. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten stets beide Größen – Ertragswert und Substanzwert – ermitteln und das Ergebnis kritisch hinterfragen.
Dokumentation für den Feststellungsbescheid. Der Substanzwert ist im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 151 BewG gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Eine lückenlose Dokumentation der Einzelbewertungen, Zeitwertermittlungen und Berechnungsschritte ist daher essenziell.
Checkliste Substanzwertermittlung: Alle Vermögensgegenstände identifizieren und zum Stichtag bewerten; Buchwerte auf Abweichung zum gemeinen Wert prüfen; Grundstücke und Gebäude nach BewG-Vorschriften bewerten; sämtliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen erfassen; Substanzwert mit Ertragswert vergleichen und ggf. Mindestwert ansetzen; Ergebnisse für das Feststellungsverfahren dokumentieren.
7. Fazit
Das Substanzwertverfahren ist im deutschen Steuerrecht weit mehr als ein theoretisches Konzept. Als gesetzlich verankerte Wertuntergrenze nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG prägt es jede Unternehmensbewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke. Wer es ignoriert oder fehlerhaft ermittelt, riskiert eine Unterbewertung mit steuerlichen Nachteilen.
Gleichzeitig sollte der Substanzwert nicht isoliert betrachtet werden. Die wirtschaftliche Realität eines Unternehmens spiegelt sich erst im Zusammenspiel von Substanzwert und Ertragswert vollständig wider. Die Aufgabe des Steuerberaters besteht darin, beide Größen methodisch korrekt zu ermitteln und steueroptimal zu argumentieren.
Sie haben Fragen zur Bewertung Ihres Unternehmens oder zur Vorbereitung auf einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerfall? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie durch den gesamten Bewertungsprozess.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Dominguez Schmeißer
Steuerberater
Partner




